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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05   

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https://dejure.org/2005,10617
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05 (https://dejure.org/2005,10617)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 (https://dejure.org/2005,10617)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05 (https://dejure.org/2005,10617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Kranführers; Merkmale einer selbständigen Tätigkeit; Merkmale einer abhängigen bzw. sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung; Bedeutsamkeit der konkreten Vertragsgestaltung; Auftragsbeschaffungsrisiko als echtes ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei täglicher Kinderbetreuung durch die Großmutter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Weil eine Arbeitsleistung fremdbestimmt ist, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienste sie verrichtet wird (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 4; BSG Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R -), stehen nämlich regelmäßig die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers in einem Wechselverhältnis zueinander.
  • BFH, 24.07.1992 - VI R 126/88

    Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    So können z.B. bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen (vgl. BFHE 169, 154).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02

    Sozialversicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Das unterscheidet den Kläger etwa von einem selbständigen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer und macht die Vergleichbarkeit seiner Stellung mit der trotz entsprechender privatrechtlicher Gestaltungsbemühungen nur vermeintlich selbstständiger Taxifahrer ohne eigenes Taxi (vgl. Kasseler-Kommentar-Seewald § 7 SGB IV RdNr. 125 "Taxifahrer") oder Busfahrer ohne eigenen Bus (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2004, L 4 KR 3083/02) deutlich ( vgl. zum Führer eines Autokrans auch SG München, Urteil vom 21.2.1989, HV-Info 14/1989 S. 1124 ff).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei einerseits die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (s. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), andererseits kann der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Parteiwille ausschlaggebend sein, wenn das Gesamtbild der sonstigen Merkmale gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbständige Tätigkeit spricht (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG BB 1981, 1581).
  • BSG, 13.07.1978 - 12 RK 14/78

    Abgrenzung sebständige - abhängige Beschäftigung: Unternehmerrisiko

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei einerseits die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (s. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), andererseits kann der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Parteiwille ausschlaggebend sein, wenn das Gesamtbild der sonstigen Merkmale gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbständige Tätigkeit spricht (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG BB 1981, 1581).
  • BSG, 14.05.1981 - 12 RK 11/80
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2005 - L 13 R 112/05
    Die Abgrenzung richtet sich danach, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei einerseits die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (s. etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), andererseits kann der in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommende Parteiwille ausschlaggebend sein, wenn das Gesamtbild der sonstigen Merkmale gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine selbständige Tätigkeit spricht (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG BB 1981, 1581).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 16 R 5/08

    Rentenversicherung

    Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 -JURIS-Dokument-).

    Selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgeltrisiko schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus, sondern wird erst dann zum echten Unternehmerrisiko, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (vgl. z.B. Finanzgericht München, Urteil vom 14.12.2007 - 8 K 849/05 - unter Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 - a.a.O. und Senatsurteil vom 02.02.2006 - L 16 KR 253/04 - JURIS-Dokument).

    Dementsprechend ist es einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, dass ein Lkw-Fahrer, der nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, regelmäßig abhängig beschäftigt ist, weil das typische Unternehmerrisiko fehlt (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24.02.2009 - L 1 KR 249/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2009 - L 11 R 3849/05; ebenso zum Kranführer ohne eigenen Kran: LSG NRW, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05; a.a.O. zum Busfahrer ohne eigenen Bus: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02; - alle in JURIS - zum Taxifahrer ohne eigenes Taxi: Kasseler-Kommentar-Seewald, § 7 SGB IV Rn. 125 "Taxifahrer").

  • LSG Hessen, 29.09.2022 - L 8 BA 65/21

    SGB IV

    Bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug spricht dieser Umstand maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, weil sie damit nicht über wesentliche Betriebsmittel verfügen, mit denen unternehmerische Gestaltungsspielräume genutzt werden können, um anderweitig am Markt außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Kraftfahrer tätig zu sein (Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 122. Lieferung 11.2019, Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung: Frachtführer/Unterfrachtführer; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Oktober 2008 - L 5 KR 365/06; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Februar 2009 - L 1 KR 249/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - L 8 BA 45/19 -, Rn. 24, juris).
  • LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 5 R 425/12

    Sozialversicherungspflicht eines Lastkraftwagenfahrers ohne eigenes Fahrzeug;

    Mithin ist ein unternehmerisches Risiko nicht erkennbar (ebenso verhält es sich in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Konstellationen, wie beispielsweise bei einem Kranführer ohne eigenen Kran [vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05 - JURIS-Dokument] oder einem Busfahrer ohne eigenen Bus [LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 - JURIS-Dokument]).
  • LSG Hamburg, 04.12.2013 - L 2 R 116/12

    Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Ein echtes Unternehmerrisiko entsteht erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 31. Oktober 2002 - L 5 KR 107/01, HvBG-INFO 2003, S. 525-533, vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05, juris und vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - L 5 20/12, NZS 2012, S. 908; LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02, juris).).

    Außerdem trifft das alleinige Risiko des Verlustes des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft bei fehlendem Risiko des Verlustes sächlicher Mittel auch jeden Arbeitnehmer, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 18.11.2014 - L 5 R 1071/12

    Abhängige Beschäftigung

    Das unternehmerische Risiko ist somit erheblich begrenzt, da alle kostenintensiven Materialien und Werkzeuge von der Klägerin bereitgestellt werden (ebenso verhält es sich in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Konstellationen, wie beispielsweise bei einem Kranführer ohne eigenen Kran [vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 - L 13 R 112/05 - JURIS-Dokument] oder einem Busfahrer ohne eigenen Bus [LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 - JURIS-Dokument]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - L 16 KR 164/09

    Krankenversicherung

    Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (vgl. LSG NRW, Urt. vom 11.11.2005, Az.: L 13 R 112/05; Senatsurteil vom 10.12.2009, Az.: L 16 R 5/08, www.juris.de).

    Dem ist schon entgegen zu halten, dass selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgelt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht ausschließt, sondern erst dann zum echten Unternehmerrisiko wird, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (vgl. z.B. Finanzgericht München, Urt. vom 14.12.2007, Az.: 8 K 849/05 - unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. vom 11.11.2005, Az.: L 13 R 112/05, Senatsurteile vom 02.02.2006, Az.: L 16 KR 253/04, und 10.12.2009, Az.: L 16 R 5/08, sowie vom 21.01.2010, Az.: L 16 KR 176/08, jeweils www.juris.de), was hier nicht der Fall war.

  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

    Denn zum echten Unternehmerrisiko wird ein Entgeltrisiko erst, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind und damit ein "Unternehmen bezogenes Vermögensrisiko" besteht (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 40/81, BStBl II 1988, 804 und vom 02. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534; Urteil des BSG vom 04. Juni 1998 in NZS 1999, 298, Urteile des Landessozialgerichts NRW vom 11. November 2005 L 13 R 112/05, [...], und vom 02. Februar 2006 L 16 KR 253/04, [...]).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 R 2153/10
    Entsprechendes gelte für die Abführung von I.-Beiträgen bzw. die Gewerbeanmeldung des Klägers oder dessen freiwillige Versicherung bei der A. (vgl. LSG Baden-Württemberg und LSG Hessen, a. a. O., LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.11.2005, - L 13 R 112/05 -).

    Das Risiko, wegen Krankheit oder Urlaub nicht arbeiten zu können, stelle ein Unternehmerrisiko nicht dar, treffe vielmehr jeden Arbeitnehmer, der nur nach Zeitverträgen oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde oder unständig Beschäftigter sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.11.2005, - L 13 R 112/05 -).

  • LSG Hessen, 31.01.2020 - L 8 BA 45/19

    Krankenversicherung betreffend § 7a SGB IV bzw. §§ 28p und 28q SGB IV

    Bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug spricht dieser Umstand maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 122. Lieferung 11.2019, Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zum Stichwort: Frachtführer/Unterfrachtführer; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 ? L 4 KR 4098/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 2008 ? L 5 KR 365/06; Hessisches LSG Urteil vom 24. Februar 2009 ? L 1 KR 249/08 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005 ? L 13 R 112/05; jeweils juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - L 16 KR 313/10

    Krankenversicherung

    Zu einem "echten" Unternehmerrisiko wird dieses Risiko regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern Kosten für getätigte Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder Investitionen brach liegen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05; Senat, Urteile vom 10.12.2009 - L 16 R 5/08 und vom 21.01.201 - L 16 KR 164/09).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 16 KR 27/10

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 KR 1525/11
  • SG Lübeck, 24.10.2019 - S 14 KR 656/15

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • SG Detmold, 03.02.2015 - S 22 R 616/14

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Ausübung

  • FG München, 19.03.2010 - 8 K 1157/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • LAG Hessen, 29.09.2022 - L 8 BA 65/21

    SGB IV

  • SG Neuruppin, 06.10.2010 - S 25 KR 73/06

    Sozialversicherungspflicht - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und

  • SG Neuruppin, 15.09.2010 - S 25 KR 186/06

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung im Unternehmen des Ehegatten -

  • SG Neuruppin, 18.12.2013 - S 25 KR 84/08

    Sozialversicherung - Beschäftigung eines Familienangehörigen -

  • SG Neuruppin, 02.02.2011 - S 25 KR 197/06

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer Familien-GmbH - Ehegatte

  • SG Neuruppin, 13.12.2010 - S 25 KR 138/06

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - abhängige

  • SG Lüneburg, 21.10.2010 - S 9 KR 138/07
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